2.6 Am Gesagten ändert ausserdem und entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass es möglich wäre, die – im Vergleich zur Baubewilligung des Geschäftshauses und nach teilweiser Aufhebung der Gemeindestrasse – fehlenden Ersatzabgaben von der Rekursgegnerin nachzufordern. Daran und dem damit einhergehenden Wegfall der neun Parkplätze hat die Rekursgegnerin erklärtermassen kein Interesse, und es liegt offenkundig auch nicht im öffentlichen Interesse, die Zu- und Wegfahrt zu vorhandenen und bewilligten Parkplätzen einzuschränken.