Die Vorinstanz wies damit den Antrag der Rekurrentin auf teilweise Aufhebung der Gemeindestrasse Nr. 001 zu Recht ab. Damit kann offenbleiben, ob das Teilstück der Strasse neben den neun Parkplätzen auf Grundstück Nr. 003 zusätzlich fünf Parkplätze auf Grundstück Nr. 001 erschliesst und dies (ebenfalls) eine Beibehaltung der Klassierung rechtfertigen könnte. Daraus ergibt sich, dass der zivilrechtliche Rechtsstreit der Parteien betreffend die fünf Parkplätze keine entscheidwesentliche Rolle spielt.