Andererseits erwiese sich die verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. An derartigen Folgen besteht offenkundig kein öffentliches Interesse. Vielmehr liegt es im öffentlichen Interesse, dass bewilligte Parkplätze – namentlich solche, die im Rahmen der Berechnung einer Ersatzabgabe für fehlende Abstellflächen berücksichtigt wurden – auch tatsächlich benutzt werden können. Letzteres ist nur dann sichergestellt, wenn das zu den neun Parkplätzen führende Strassenteilstück weiterhin als Gemeindestrasse klassiert bleibt. Es liegt somit kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre.