2.5 Über den fraglichen Abschnitt der Zufahrtsstrasse Nr. 001 erfolgt wie erwähnt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen auf Grundstück Nr. 003, welche zum dortigen Geschäftshaus der Rekursgegnerin gehören. Diesbezüglich ist relevant, dass die Baukommission der Vorinstanz (nachfolgend: Baukommission) mit Beschluss vom 1. Juni 1981 die Baubewilligung für die Erstellung des Geschäftshauses unter Bedingungen und Auflagen erteilte. Sie erhob "für die fehlenden 33 Abstellflächen […] eine Ersatzabgabe von 33 x Fr. 2'000.– [= Fr. 66'000.–]".