2.4 Strassen werden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren haben (Art. 14 Abs. 2 StrG). Sie sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Dies trifft nur selten zu. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (GUIDO GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St.Gallen 1989, N. 3 zu Art. 14; GVP 1991 Nr. 69 Erw. 3.a.aa). Gleiches gilt, wenn es – wie vorliegend – um die teilweise Aufhebung einer Strasse bzw. um die Entlassung eines Teilstücks einer Strasse aus dem Gemeindestrassenplan geht.