Der Erlass oder die Änderung des Gemeindestrassenplans obliegt der Gemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Departementes (Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 StrG). Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden bei der Festsetzung des Gemeindestrassenplans in weitem Umfang Autonomie zu. Die Gemeindeautonomie ist aber insofern beschränkt, als es den Gemeinden verwehrt bleibt, den in Konkretisierung des Strassengesetzes durch die kantonale Gerichts- und Verwaltungspraxis gezogenen Rahmen zu überschreiten (VerwGE B 2019/28 vom 20. März 2019 Erw. 2 mit Hinweisen; VerwGE B 2012/64 vom 4. April 2013 Erw. 2).