Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 8/14 geteilt (Art. 7 StrG). Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der (übrigen) Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3 StrG) und stellen eine Auffangklasse in dem Sinn dar, als alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen sind, dieser Strassenklasse angehören (VerwGE B 2017/211 vom 26. Februar 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Erlass oder die Änderung des Gemeindestrassenplans obliegt der Gemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Departementes (Art. 12 Abs. 1 und Art.