2.2 Allerdings wies die Vorinstanz (auch) das Gesuch der Rekurrentin auf Entlassung eines Teilstrassenstücks aus dem Gemeindestrassenplan ab und hielt an der bisherigen Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse fest. Dies wirkt sich auf die Unterhaltspflicht und die Kostentragung zuungunsten der Rekurrentin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001 aus (vgl. Art. 55 und Art. 73 StrG). Dadurch wird die Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101; abgekürzt BV) der Rekurrentin eingeschränkt.