2.1 Unumstritten ist, dass der Rekurrentin gestützt auf Art. 14 Abs. 3 StrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihren Grundstücken zusteht. Weil seit rechtsgültiger Einteilung der Strasse als Gemeindestrasse 3. Klasse mehr als zehn Jahre verstrichen sind, spielt es mit Blick auf die Zulässigkeit der rekurrentischen Änderungsanträge keine Rolle, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1996 geändert haben (vgl. GVP 1993 Nr. 87 Erw. 2.b). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Parteien eingetreten.