Einfahrtsbereich bis und mit Abzweiger Richtung Süden) in Abrede und beantragt dementsprechend die Entlassung dieses Teilstücks aus dem Gemeindestrassenplan. Dabei geht auch die Rekurrentin davon aus und hat sich am Augenschein bestätigt, dass über das fragliche Teilstück der Gemeindestrasse neun Parkplätze befahren werden, die sich auf der Südseite des Geschäftshauses Vers.- Nr. 002 auf Grundstück Nr. 003 befinden. Zu prüfen ist damit, ob eine Entlassung der Strassenfläche aus dem Gemeindestrassenplan trotz dieser neun Parkplätze von Gesetzes wegen angezeigt ist oder ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Entlassung verzichtete.