Ansonsten würden die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt, wogegen innert dreissig Tagen Einsprache beim Stadtrat erhoben werden könne. Letzteres stimmt im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben überein (vgl. insb. Art. 77 Abs. 2 Bst. a und Art. 79 ff. StrG).