Damit legte sie aber noch keine Rechte und Pflichten hoheitlich und verbindlich fest; diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid vor. Noch deutlicher wird dies in den vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich Erwägung 6.i. Darin verwies die Vorinstanz auf Art. 77 StrG und sie erwähnte (wie sinngemäss in Ziffer 5 des Dispositivs), dass auf das öffentlich-rechtli- che Planverfahren betreffend Kostenverlegung verzichtet werden könne, sofern die Grundeigentümer dem Unterhaltsperimeter zustimmen würden. Ansonsten würden die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt, wogegen innert dreissig Tagen Einsprache beim Stadtrat erhoben werden könne.