Inhalt von Ziffer 4 des Beschlussdispositivs bildet gemäss dessen Wortlaut der Erlass eines Unterhaltsperimeters für die fragliche Strasse. In Ziffer 5 ermächtigt die Vorinstanz ihr Departement Bau, Umwelt und Verkehr unter anderem, für den Unterhaltsperimeter gemäss Beschluss Ziffer 4 das Kostenverlegungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien der Kostenverlegung nicht unterschriftlich zustimmen. Die Vorinstanz gab somit den Parteien die Gelegenheit, den Unterhaltsperimeter entsprechend ihrem Vorschlag zu akzeptieren (und diesem "unterschriftlich zu[zu]stimmen"). Damit legte sie aber noch keine Rechte und Pflichten hoheitlich und verbindlich fest;