Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 6/14 den Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses liegt ohne weiteres ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Zur Behandlung des Rekurses, der sich auch gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses richtet, ist ausserdem das Baudepartement sachlich zuständig, (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Entsprechend lautete im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Beschluss.