1.1.1 Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses haben die Entlassung eines Teilstrassenstücks aus der Klassierung beziehungsweise die Verlängerung dieser Klassierung zum Gegenstand. Die Vorinstanz entschied hoheitlich und verbindlich über die diesbezüglichen Anträge der Rekurrentin und der Rekursgegnerin. Ausserdem bildet Grundlage des Entscheids das Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt StrG) und damit öffentliches Recht. Mit