c) Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 reicht die Rekursgegnerin einen Entscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichtes Y.___ vom 5. März 2019 betreffend Bestand einer Dienstbarkeit hinsichtlich der fünf Parkplätze auf Grundstück Nr. 001 ein. Dem Entscheid könne entnommen werden, dass auch die Zivilrichterin der Auffassung sei, dass wenn der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit in der tatsächlichen Parkplatzbenutzung liege, dann auch die davor zu befahrende Fläche mitumfasst gewesen sein müsse. Mit Email vom 22. Juli 2019 lässt die Rekurrentin mitteilen, dass der kreisgerichtliche Entscheid vom 5. März 2019 nicht rechtskräftig sei und sie ein Rechtsmittel dagegen einreichen werde.