b) Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung macht sie namentlich geltend, mit dem streitgegenständlichen Strassenzug würden insbesondere diverse Parkflächen erschlossen, die ihr zur Verfügung stünden. Strassen würden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren hätten. Die tatsächlichen und rechtlichen Interessen hätten sich seit Inkrafttreten des Teilstrassenplans M.___ nicht geändert. Mangels Änderung der Verhältnisse sei der Rekurs von vornherein abzuweisen.