Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 4/14 genügendes öffentliches Interesse. Ein öffentliches Interesse an der Klassierung habe gar nie bestanden, auch im Zeitpunkt der Klassierung im Jahr 1996 nicht. Hinsichtlich der Festlegung eines Unterhaltsperimeters lässt die Rekurrentin ausführen, dass sie sich nicht grundsätzlich gegen diese Festlegung wehre. Jedoch erachtet sie eine Anpassung der Berechnung als erforderlich. D. a) Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 7. November 2018.