Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Klassierung einer Fläche als öffentliche Strasse sei nur dann gerechtfertigt, wenn an deren Bau sowie deren Weiterbestand ein öffentliches Interesse bestehe. Das streitige Teilstrassenstück auf Grundstück Nr. 001 erschliesse kein einziges Grundstück und auch keine grössere Anzahl Wohneinheiten, sondern diene einzig der Zufahrt zu acht Parkplätzen. Am Fortbestand der öffentlichen Klassierung des Teilstrassenstücks bestehe allenfalls ein privates Interesse der Rekursgegnerin, aber kein