Die Ablehnung des Antrags der B.___ AG auf Verlängerung der Klassierung begründete der Stadtrat Y.___ damit, dass die Zufahrt zu den fünf Parkplätzen im Parkplatzbenützungsrecht inbegriffen und damit dienstbarkeitsrechtlich sichergestellt sei. Öffentlich-rechtlich bestehe kein Interesse an der Widmung zum Gemeingebrauch des noch nicht klassierten Teilstücks. C. Gegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 14. Januar 2019 werden folgende Anträge gestellt: