001 und 003. Ausserdem erwog der Stadtrat Y.___, die Stichstrasse erfülle die an sie gestellten Anforderungen. Das von der A.___ AG ins Feld geführte Quergefälle sei für die Strasse mit der Funktion der Erschliessung der Parkplätze auf Grundstück Nr. 003 und zum nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 001 mit Ausnahme von Schnee- und Eisverhältnissen unproblematisch. Unbestritten bestehe in der Winterzeit ein erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich des Quergefälles. Dieser Zustand bestehe indes bereits seit über 20 Jahren.