5. Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, für die geringfügige Verlegung der Stichstrasse das Planverfahren und für den Unterhaltsperimeter gemäss Beschluss Ziffer 4 das Kostenverlegungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien der Kostenverlegung nicht unterschriftlich zustimmen.