Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlichrechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor, bei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020 vom 30. August 2021 bestätigt.)