BDE 2019 Nr. 58 Art. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Bei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung geboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun Parkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher erteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses.