{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=2b6e16ed6c700226ef6936e416b56785", "Checksum": "f9624a8fe4186b00a1667e1d62c7a5e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:17", "Checksum": "ffb8526f0dea1a083adf72476a384c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110\n\n4.2 Der von der Rekurrentin am 14. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n5.\nRekurrentin, Rekursgegnerin und Vorinstanz stellen ein Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n5.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n5.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin reichte am\n11. Juni bzw. 15. August 2019 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 3'967.40 (zusammengesetzt aus einem Honorar in der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 12/14\nHöhe von Fr. 3'500.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 183.75,\nzuzüglich Mehrwertsteuer) ein.\n\nDie Höhe der Honorarpauschale begründet er mit den konkreten Umständen des Rekursverfahrens, namentlich dem durchgeführten Augenschein und dessen Dauer, dem Umfang des Schriftenwechsels\nund den erforderlichen Abklärungen unter Beizug teilweise recht alter\nAkten. Diese Ausführungen sind dahingehend zu relativieren, als kein\nzweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde. Die Vernehmlassungen\nder anderen Verfahrensbeteiligten sowie der Amtsbericht des TBA\nwurden vielmehr mit dem ausdrücklichen Hinweis zugestellt, dass seitens Rekursinstanz kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei. Die\nanschliessende Eingabe vom 3. April 2019 enthielt sodann nur kurze\nAusführungen. Zutreffend ist zwar, dass (auch) der Rechtsvertreter\nder Rekursgegnerin im weiteren Verlauf des Verfahrens von seinem\nReplikrecht Gebrauch machte und nach dem Augenschein vom 9. Mai\n2019 noch mehrere Eingaben einreichte. Auch diese Eingaben waren\njedoch nicht verfahrensleitend angeordnet worden. Obwohl es heute\nUsus ist, dass Rechtsvertreter unaufgefordert (mehrfach) von ihrem\nReplikrecht Gebrauch machen, werden sie für solche freiwillig eingereichten Eingaben praxisgemäss nicht entschädigt. Insgesamt ist deshalb die eingereichte Kostennote zu kürzen. Die durchschnittlichen\nSchwierigkeiten des Rekursverfahrens berücksichtigend wird die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf das mittlere Honorar\nvon Fr. 3'250.– plus Fr. 130.– Barauslagen (4%) festgesetzt. Insgesamt beläuft sich das Honorar damit auf Fr. 3'380.–.\n\nWeil die zu entschädigende Rekursgegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete\nMehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass\nihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht\nzusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten\nnach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen\n2004, S. 194).\n\n5.3 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n5.4 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, a.a.O., S. 176). Sie bringt keine\nGründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 13/14\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___ AG, Y.___, wird abgewiesen, soweit darauf\neinzutreten ist.\n\n2.\na) Die A.___ AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 14. Dezember 2018 von der A.___ AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren der B.___ AG, Y.___, um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die A.___ AG entschädigt die\nB.___ AG ausseramtlich mit Fr. 3'380.–.\n\nb) Das Begehren der A.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird abgewiesen.\n\nc) Das Begehren der Politischen Gemeinde Y.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 14/14\n"}