{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=2b6e16ed6c700226ef6936e416b56785", "Checksum": "f9624a8fe4186b00a1667e1d62c7a5e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:17", "Checksum": "ffb8526f0dea1a083adf72476a384c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110\n\n2.6 Am Gesagten ändert ausserdem und entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass es möglich wäre, die – im Vergleich\nzur Baubewilligung des Geschäftshauses und nach teilweiser Aufhebung der Gemeindestrasse – fehlenden Ersatzabgaben von der Rekursgegnerin nachzufordern. Daran und dem damit einhergehenden\nWegfall der neun Parkplätze hat die Rekursgegnerin erklärtermassen\nkein Interesse, und es liegt offenkundig auch nicht im öffentlichen Interesse, die Zu- und Wegfahrt zu vorhandenen und bewilligten Parkplätzen einzuschränken. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht hat die Rekursgegnerin vielmehr Anspruch auf Fortbestand des rechtskräftig bewilligten Zustands unter Einschluss der errechneten und verfügten Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze. Aus denselben Überlegungen\nfällt auch die von der Rekurrentin thematisierte Möglichkeit einer Verlegung der neun Parkplätze innerhalb des Grundstücks Nr. 003 selber\noder auf Grundstück Nr. 002 ausser Betracht.\n\n2.7 Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Klassierung\ndes fraglichen Teilstücks der Gemeindestrasse auch dann geboten\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 10/14\nwäre, wenn es noch nicht klassiert wäre und das Geschäftshaus auf\nGrundstück Nr. 003 samt den neun Parkplätzen entsprechend dem\naktuellen Zustand und im heutigen Zeitpunkt zu bewilligen wäre. Die\nErteilung der Baubewilligung würde unter dem Titel der strassenmässigen Erschliessung eine hinreichende Zu- und Wegfahrt bedingen\n(Art. 67 Bst. a des Planungs- und Baugesetzes; sGS 731.1; abgekürzt\nPBG). Die strassenmässige Erschliessung wäre zudem rechtlich sicherzustellen. Wenn wie vorliegend die Zufahrt zu neun Parkplätzen\nüber ein fremdes Grundstück erfolgt, hätte deren rechtliche Sicherstellung durch eine öffentliche Widmung der Strassenfläche zu erfolgen,\nweil diese Strassenfläche der Erschliessung von mehr als einem\nGrundstück diente; eine bloss privatrechtliche Sicherstellung (z.B.\ndurch Gewährung eines Fuss- und Fahrwegrechts in Form einer\nDienstbarkeit) wäre ungenügend.\n\n2.7.1 Als unzutreffend erweist sich der Einwand der Rekurrentin, wonach kein genügendes öffentliches Interesse für eine öffentliche\nStrasse bestehe, wenn eine Strasse lediglich zwei Grundstücke erschliesse und weitere Nachbargrundstücke unerschlossen blieben.\nAus dem von ihr angerufenen Entscheid des Bundesgerichtes\n(BGE 114 Ia 341 Erw. 3.b) ergibt sich nichts Anderes. Vielmehr hielt\ndas Bundesgericht fest, bei Strassenbauten könne das öffentliche Interesse nur bejaht werden, wenn es \"mehrere Grundstücke zu erschliessen\" gelte oder \"die Erschliessung im Hinblick auf die Schaffung\neiner grösseren Zahl von Wohnstätten\" erfolge. Die Praxis, wonach für\ndie Erschliessung von zwei Grundstücken eine öffentliche Strasse zu\nverlangen ist, hält somit auch vor BGE 114 Ia 341 stand.\n\n2.7.2 Die Rekurrentin wendet weiter ein, das Teilstrassenstück erschliesse weder Grundstück Nr. 001 noch Nr. 003 und damit kein einziges Grundstück, und auch nicht eine grössere Anzahl Wohneinheiten. Vielmehr diene das Teilstrassenstück einzig der Zufahrt zu acht\n(recte: neun) Parkplätzen. Auch dieser Einwand geht fehl. Strassen\nführen immer zu bestimmten Anlagen oder Bodenflächen auf den zu\nerschliessenden Privatgrundstücken. Ob eine Strasse zu klassieren\nist, hängt nicht davon ab, welcher Art solche Anlagen oder Bodenflächen sind. Dies zeigt sich anschaulich an der Zufahrtsstrasse Nr. 001\nauf den Grundstücken der Parteien: Der südliche Bogen dieser\nStrasse führt zu einer Tiefgaragenrampe auf Grundstück Nr. 002. Die\nTiefgarage selber befindet sich auf Grundstück Nr. 004, und die dortigen Parkplätze gehören – soweit ersichtlich – zum Gebäude auf\nGrundstück Nr. 004. Es ist offensichtlich, dass ein Zusammenhang\nzwischen der Zufahrtsstrasse und den Parkplätzen in der Tiefgarage\nbzw. dem Gebäude besteht. Dieser Zusammenhang rechtfertigt die\nKlassierung der Strasse, und es ginge selbstredend nicht an, auf eine\nKlassierung des südlichen Bogens der Strasse mit dem Argument zu\nverzichten, dieser erschliesse nur die eigentliche Tiefgaragenrampe,\nan welcher kein öffentliches Interesse bestehe.\n\n2.8 Zusammenfassend stützt sich die Beibehaltung der Klassierung\nauf eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 11/14\nInteresse. Zudem erweist sie sich als verhältnismässig: Es wird nicht\ngeltend gemacht und ist nicht erkennbar, mit welchen übermässigen\nEinschränkungen sich die Rekurrentin bei der Beibehaltung der Klassierung konfrontiert sähe. Namentlich ein allfälliger erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich eines erhöhten Quergefälles zwecks Gewährleistung der Verkehrssicherheit (vgl. dazu\nauch Amtsbericht TBA vom 22. März 2019) führt nicht zu Belastungen,\ndie das öffentliche Interesse an der Klassierung überwiegen. Dies\numso weniger, als die Rekurrentin die entsprechenden Kosten aller\nVoraussicht nach jedenfalls nicht alleine wird tragen müssen, sondern\nein entsprechender Kostenteiler im Rahmen des ausstehenden Verfahrens zur Festlegung eines Unterhaltsperimeters zu bestimmen sein\nwird.\n\n3.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf eine\nEntlassung des Strassenteilstücks aus dem Gemeindestrassenplan\nverzichtete. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n"}