{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=2b6e16ed6c700226ef6936e416b56785", "Checksum": "f9624a8fe4186b00a1667e1d62c7a5e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:17", "Checksum": "ffb8526f0dea1a083adf72476a384c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 8/14\ngeteilt (Art. 7 StrG). Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der (übrigen) Erschliessung sowie der Land- und Forstwirtschaft. Sie stehen\ndem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (Art. 8 Abs. 3\nStrG) und stellen eine Auffangklasse in dem Sinn dar, als alle öffentlichen Strassen, die nicht zwingend einer höheren Klasse zuzuordnen\nsind, dieser Strassenklasse angehören (VerwGE B 2017/211 vom\n26. Februar 2019 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Der Erlass oder die Änderung des Gemeindestrassenplans obliegt der Gemeinde unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Departementes (Art. 12 Abs. 1\nund Art. 13 Abs. 2 StrG). Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden\nbei der Festsetzung des Gemeindestrassenplans in weitem Umfang\nAutonomie zu. Die Gemeindeautonomie ist aber insofern beschränkt,\nals es den Gemeinden verwehrt bleibt, den in Konkretisierung des\nStrassengesetzes durch die kantonale Gerichts- und Verwaltungspraxis gezogenen Rahmen zu überschreiten (VerwGE B 2019/28 vom\n20. März 2019 Erw. 2 mit Hinweisen; VerwGE B 2012/64 vom 4. April\n2013 Erw. 2).\n\n2.4 Strassen werden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren\nhaben (Art. 14 Abs. 2 StrG). Sie sollen nur aufgehoben werden, wenn\njedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist. Dies trifft nur selten zu. Bei der Aufhebung von öffentlichen\nStrassen ist daher Zurückhaltung geboten (GUIDO GERMANN, Kurzkommentar zum st.gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988,\nSt.Gallen 1989, N. 3 zu Art. 14; GVP 1991 Nr. 69 Erw. 3.a.aa). Gleiches gilt, wenn es – wie vorliegend – um die teilweise Aufhebung einer\nStrasse bzw. um die Entlassung eines Teilstücks einer Strasse aus\ndem Gemeindestrassenplan geht.\n\n2.5 Über den fraglichen Abschnitt der Zufahrtsstrasse Nr. 001 erfolgt wie erwähnt die Zu- und Wegfahrt zu neun Parkplätzen auf\nGrundstück Nr. 003, welche zum dortigen Geschäftshaus der Rekursgegnerin gehören. Diesbezüglich ist relevant, dass die Baukommission der Vorinstanz (nachfolgend: Baukommission) mit Beschluss vom\n1. Juni 1981 die Baubewilligung für die Erstellung des Geschäftshauses unter Bedingungen und Auflagen erteilte. Sie erhob \"für die fehlenden 33 Abstellflächen […] eine Ersatzabgabe von 33 x Fr. 2'000.–\n[= Fr. 66'000.–]\". Aus den Erwägungen der Baukommission ergibt\nsich, dass bei der Berechnung der nötigen bzw. fehlenden Parkplätze\nauch acht Parkplätze auf der \"Südseite des Geschäftshauses\" berücksichtigt wurden (vgl. auch dazugehörigen, am 1. Juni 1981 genehmigten Plan). Nach einer ersten Änderung der Baubewilligung am 1. März\n1982 gelangte das Architekturbüro C.___ AG, Y.___, mit Schreiben\nvom 31. März 1982 an die Baukommission und reichte eine \"korrigierte\nAufstellung der ersatzabgabepflichtigen Parkplätze\" ein. Auf der Südseite des Geschäftshauses waren nun nicht mehr acht, sondern neun\nParkplätze vorgesehen. In ihrem Beschluss vom 5. April 1982 hielt die\nBaukommission unter anderem fest, die Zahl der fehlenden Parkplätze\nkönne wesentlich reduziert werden. Sie errechnete total 78 erforderliche Abstellplätze und berücksichtigte unter anderem neun Parkplätze\n\"oberirdisch Südseite Geschäftshaus\". Die Baukommission beschloss\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 9/14\ndeshalb eine Änderung der Baubewilligung vom 1. März 1982 dahingehend, dass eine Ersatzabgabe von \"23 x 2'000.– = Fr. 46'000.– zu\nentrichten\" sei.\n\nDamit ist erstellt, dass die neun Parkplätze auf der Südseite des Geschäftshauses Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 003 in unmittelbarem\nZusammenhang stehen mit der Baubewilligung des Geschäftshauses.\nWürde das streitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan entlassen, wäre einerseits die Zufahrt zu den neun\nParkplätzen nicht mehr (öffentlich-rechtlich) sichergestellt, denn sie\nbefinden sich zwischen Grundstückgrenze und Geschäftshaus und\nkönnen bei den aktuellen baulichen Gegebenheiten einzig über die\nZufahrtsstrasse angefahren werden. Andererseits erwiese sich die\nverfügte Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze nachträglich als zu tief.\nAn derartigen Folgen besteht offenkundig kein öffentliches Interesse.\nVielmehr liegt es im öffentlichen Interesse, dass bewilligte Parkplätze\n– namentlich solche, die im Rahmen der Berechnung einer Ersatzabgabe für fehlende Abstellflächen berücksichtigt wurden – auch tatsächlich benutzt werden können. Letzteres ist nur dann sichergestellt,\nwenn das zu den neun Parkplätzen führende Strassenteilstück weiterhin als Gemeindestrasse klassiert bleibt. Es liegt somit kein Fall vor,\nbei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen wäre.\n\nDie Vorinstanz wies damit den Antrag der Rekurrentin auf teilweise\nAufhebung der Gemeindestrasse Nr. 001 zu Recht ab. Damit kann offenbleiben, ob das Teilstück der Strasse neben den neun Parkplätzen\nauf Grundstück Nr. 003 zusätzlich fünf Parkplätze auf Grundstück\nNr. 001 erschliesst und dies (ebenfalls) eine Beibehaltung der Klassierung rechtfertigen könnte. Daraus ergibt sich, dass der zivilrechtliche\nRechtsstreit der Parteien betreffend die fünf Parkplätze keine entscheidwesentliche Rolle spielt.\n\n"}