{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=2b6e16ed6c700226ef6936e416b56785", "Checksum": "f9624a8fe4186b00a1667e1d62c7a5e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:17", "Checksum": "ffb8526f0dea1a083adf72476a384c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110\n\nInhalt von Ziffer 4 des Beschlussdispositivs bildet gemäss dessen\nWortlaut der Erlass eines Unterhaltsperimeters für die fragliche\nStrasse. In Ziffer 5 ermächtigt die Vorinstanz ihr Departement Bau,\nUmwelt und Verkehr unter anderem, für den Unterhaltsperimeter gemäss Beschluss Ziffer 4 das Kostenverlegungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien der Kostenverlegung nicht unterschriftlich zustimmen. Die Vorinstanz gab somit den Parteien die Gelegenheit, den\nUnterhaltsperimeter entsprechend ihrem Vorschlag zu akzeptieren\n(und diesem \"unterschriftlich zu[zu]stimmen\"). Damit legte sie aber\nnoch keine Rechte und Pflichten hoheitlich und verbindlich fest; diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid vor. Noch deutlicher wird\ndies in den vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich Erwägung 6.i.\nDarin verwies die Vorinstanz auf Art. 77 StrG und sie erwähnte (wie\nsinngemäss in Ziffer 5 des Dispositivs), dass auf das öffentlich-rechtli-\nche Planverfahren betreffend Kostenverlegung verzichtet werden\nkönne, sofern die Grundeigentümer dem Unterhaltsperimeter zustimmen würden. Ansonsten würden die Beitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Beitragsplan in Kenntnis gesetzt, wogegen innert\ndreissig Tagen Einsprache beim Stadtrat erhoben werden könne.\nLetzteres stimmt im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben überein\n(vgl. insb. Art. 77 Abs. 2 Bst. a und Art. 79 ff. StrG).\n\nDass die Vorinstanz in Ziffer 4 beschloss, es werde \"der Unterhaltsperimeter gemäss Erwägung Ziffer 6, lit. h erlassen\", ändert entgegen\nder rekurrentischen Auffassung nichts. Selbst wenn – wie die Rekurrentin befürchtet – das von der Vorinstanz mit der Durchführung des\nPlanauflageverfahrens beauftragte Departement Bau, Umwelt und\nVerkehr die in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Parameter für die Perimeterberechnung übernehmen sollte,\nbliebe es der Rekurrentin unbenommen, in jenem Verfahren – namentlich im Rahmen einer Einsprache – ihre Einwände gegen die Berechnungen (erneut) vorzutragen. Ein diesbezüglicher Entscheid müsste\nsich selbstredend in rechtsgenüglicher Weise mit solchen Einwänden\nauseinandersetzen. Es bleibt dabei, dass der angefochtene Beschluss\nmit Blick auf einen Unterhaltsperimeter keinen anfechtbaren Entscheid\ndarstellt. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten, soweit damit die\nZiffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses angefochten wer-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 7/14\nden. Dementsprechend verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, ihren Beschluss bezüglich der Ziffern 3 bis 5 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin macht im Wesentlichen geltend, für den Fortbestand\nder Klassierung der Gemeindestrasse dritter Klasse (Strassennummer 001) im bestehenden Umfang mangle es an einem öffentlichen\nInteresse. Sie stellt ein öffentliches Interesse an der Klassierung beim\nStrassenteilstück im nördlichen Bereich ihres Grundstücks Nr. 001\n(exkl. Einfahrtsbereich bis und mit Abzweiger Richtung Süden) in Abrede und beantragt dementsprechend die Entlassung dieses Teilstücks aus dem Gemeindestrassenplan. Dabei geht auch die Rekurrentin davon aus und hat sich am Augenschein bestätigt, dass über\ndas fragliche Teilstück der Gemeindestrasse neun Parkplätze befahren werden, die sich auf der Südseite des Geschäftshauses Vers.-\nNr. 002 auf Grundstück Nr. 003 befinden. Zu prüfen ist damit, ob eine\nEntlassung der Strassenfläche aus dem Gemeindestrassenplan trotz\ndieser neun Parkplätze von Gesetzes wegen angezeigt ist oder ob die\nVorinstanz zu Recht auf eine Entlassung verzichtete.\n\n2.1 Unumstritten ist, dass der Rekurrentin gestützt auf Art. 14 Abs. 3\nStrG ein Rechtsanspruch auf Überprüfung des Gemeindestrassenplans auf ihren Grundstücken zusteht. Weil seit rechtsgültiger Einteilung der Strasse als Gemeindestrasse 3. Klasse mehr als zehn Jahre\nverstrichen sind, spielt es mit Blick auf die Zulässigkeit der rekurrentischen Änderungsanträge keine Rolle, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1996 geändert haben (vgl. GVP 1993 Nr. 87\nErw. 2.b). Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Parteien eingetreten.\n\n2.2 Allerdings wies die Vorinstanz (auch) das Gesuch der Rekurrentin auf Entlassung eines Teilstrassenstücks aus dem Gemeindestrassenplan ab und hielt an der bisherigen Klassierung als Gemeindestrasse 3. Klasse fest. Dies wirkt sich auf die Unterhaltspflicht und\ndie Kostentragung zuungunsten der Rekurrentin als Eigentümerin des\nGrundstücks Nr. 001 aus (vgl. Art. 55 und Art. 73 StrG). Dadurch wird\ndie Eigentumsfreiheit (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101;\nabgekürzt BV) der Rekurrentin eingeschränkt. Ein solcher Eingriff ist\nnur zulässig, wenn er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt, im\nöffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (vgl. VerwGE\nB 2019/28 vom 20. März 2019 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\n2.3 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und\nWegnetzes der Gemeinde fest. Strassen werden in drei Klassen ein-\n\n"}