{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=2b6e16ed6c700226ef6936e416b56785", "Checksum": "f9624a8fe4186b00a1667e1d62c7a5e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:17", "Checksum": "ffb8526f0dea1a083adf72476a384c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110\n\nc) Mit Amtsbericht vom 22. März 2019 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) aus, die Erschliessungsstrasse \"H.___strasse […], Stichstrasse\" sei seit 1996 rechtskräftig als Gemeindestrasse 3. Klasse\n(Nr. 001) eingeteilt. Durch den südlichen Bogen der Gemeindestrasse\nNr. 001 werde eine grosse Zahl von Parkplätzen auf der Parzelle\nNr. 001 erschlossen. Zusätzlich werde eine Tiefgarage erschlossen.\nAusserdem bestehe der heutige Ausbaustandard (u.a. stellenweise\nQuergefälle von 8 – 10%) seit der öffentlichen Widmung im Jahr 1996.\nIm Winter bestehe ein erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich des erhöhten Quergefälles. Trotz dieser Einschränkung im Winter erfülle die Stichstrasse die an eine Gemeindestrasse\n3. Klasse gestellten Anforderungen.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 9. Mai 2019 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten einen Augenschein durch.\n\nb) Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 liess sich die Rekurrentin zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen. Gleichzeitig äusserte sie sich zu\nden Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Rekursgegnerin sowie\nzum Amtsbericht des TBA. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reicht die\nRekursgegnerin ihrerseits eine Stellungnahme zum\nAugenscheinprotokoll ein, gefolgt von einer Stellungnahme samt\nKostennote vom 11. Juni 2019 zur rekurrentischen Eingabe vom\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 5/14\n23. Mai 2019. Dazu nimmt wiederum die Rekurrentin mit Schreiben\nvom 24. Juni 2019 Stellung.\n\nc) Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 reicht die Rekursgegnerin einen\nEntscheid der Einzelrichterin des Kreisgerichtes Y.___ vom 5. März\n2019 betreffend Bestand einer Dienstbarkeit hinsichtlich der fünf\nParkplätze auf Grundstück Nr. 001 ein. Dem Entscheid könne\nentnommen werden, dass auch die Zivilrichterin der Auffassung sei,\ndass wenn der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit in der\ntatsächlichen Parkplatzbenutzung liege, dann auch die davor zu\nbefahrende Fläche mitumfasst gewesen sein müsse. Mit Email vom\n22. Juli 2019 lässt die Rekurrentin mitteilen, dass der kreisgerichtliche\nEntscheid vom 5. März 2019 nicht rechtskräftig sei und sie ein\nRechtsmittel dagegen einreichen werde. Für das Rekursverfahren sei\nder Entscheid ohne Belang.\n\nd) Mit Schreiben vom 15. August 2019 und auf entsprechende\nNachfrage des verfahrensleitenden Sachbearbeiters reicht der\nRechtsvertreter der Rekursgegnerin seine Kostennote vom 11. Juni\n2019 nochmals ein. Zum darin geltend gemachten Honorar äusserten\nsich die Parteivertreter mit Emails vom 16. und 19. August 2019.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) können Verfügungen\nund Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer öffentlichrechtlichen Körperschaft mit Rekurs beim zuständigen Departement\nangefochten werden, sofern nicht der Weiterzug an die Verwaltungsrekurskommission, an das Versicherungsgericht oder an die Regierung offensteht. Verfügungen sind hoheitliche Anordnungen im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und ein Rechtsverhältnis in\nverbindlicher Weise regeln (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 536 mit Hinweisen).\n\n1.1.1 Die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses haben die Entlassung eines Teilstrassenstücks aus der\nKlassierung beziehungsweise die Verlängerung dieser Klassierung\nzum Gegenstand. Die Vorinstanz entschied hoheitlich und verbindlich\nüber die diesbezüglichen Anträge der Rekurrentin und der Rekursgegnerin. Ausserdem bildet Grundlage des Entscheids das Strassengesetz (sGS 732.1; abgekürzt StrG) und damit öffentliches Recht. Mit\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 6/14\nden Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses liegt ohne weiteres ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Zur Behandlung des\nRekurses, der sich auch gegen Ziffer 1 des vorinstanzlichen Beschlusses richtet, ist ausserdem das Baudepartement sachlich zuständig,\n(vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Geschäftsreglements der Regierung und\nder Staatskanzlei [sGS 141.3; abgekürzt GeschR]). Entsprechend lautete im Übrigen auch die Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen\nBeschluss.\n\n1.1.2 Die Rekurrentin ficht mit ihrem Rekurs neben Ziffer 1 auch die\nZiffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 7. November\n2018 an und beantragt deren Aufhebung.\n\n"}