{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=2b6e16ed6c700226ef6936e416b56785", "Checksum": "f9624a8fe4186b00a1667e1d62c7a5e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:17", "Checksum": "ffb8526f0dea1a083adf72476a384c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110\n\n […Plan…]\nÜbersicht zu Parteianträgen\n(Quelle: Plan zu Schreiben vom 20. Dezember 2016)\n\nc) Der Stadtrat Y.___ traf anlässlich seiner Sitzung vom 7. November 2018 folgenden Beschluss:\n\n1. Der Antrag der A.___ AG, das klassierte Strassenteilstück entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 003, ausgenommen der Einfahrtsbereich, [sei] aus dem Gemeindestrassenplan zu entlassen, wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag der B.___ AG, das klassierte Strassenteilstück entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 003 [sei]\nbis zur östlichen Grenze des Grundstücks Nr. 001 zu\nverlängern, wird abgelehnt.\n\n3. Die geänderte Linienführung der klassierten Stichstrasse nach der Einmündung entlang der westlichen\nParkplätze auf Grundstück Nr. 001 wird gemäss Plan\nNr. S 18.59.01 genehmigt.\n\n4. Für die Gemeindestrasse 3. Klasse\n\"H.___strasse […], Stichstrasse (Nr. 001)\" wird der\nUnterhaltsperimeter gemäss Erwägung Ziffer 6, lit. h\nerlassen.\n\n5. Das Departement Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, für die geringfügige Verlegung der Stichstrasse das Planverfahren und für den Unterhaltsperimeter gemäss Beschluss Ziffer 4 das Kostenverlegungsverfahren durchzuführen, sofern die Parteien der Kostenverlegung nicht unterschriftlich zustimmen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 3/14\nDen Verzicht auf eine Anpassung der Klassierung des fraglichen\nStrassenabschnitts im Sinn der A.___ AG begründete der Stadtrat Y.___ zusammengefasst damit, dass sich die Verhältnisse seit der\nöffentlichen Widmung bzw. dem Planverfahren im Jahr 1996 nicht geändert hätten. Weder habe das Verkehrsaufkommen zugenommen,\nnoch habe das Strassenteilstück eine neue Funktion erhalten. Die\nStrasse erschliesse die Wohn- und Geschäftseinheiten und namentlich deren Parkplätze für die Geschäftskunden auf den Grundstücken\nNrn. 001 und 003. Ausserdem erwog der Stadtrat Y.___, die Stichstrasse erfülle die an sie gestellten Anforderungen. Das von der A.___ AG\nins Feld geführte Quergefälle sei für die Strasse mit der Funktion der\nErschliessung der Parkplätze auf Grundstück Nr. 003 und zum nordöstlichen Bereich des Grundstücks Nr. 001 mit Ausnahme von\nSchnee- und Eisverhältnissen unproblematisch. Unbestritten bestehe\nin der Winterzeit ein erhöhter Unterhaltsbedarf bei Schnee und Eisglätte im Bereich des Quergefälles. Dieser Zustand bestehe indes bereits seit über 20 Jahren.\n\nDie Ablehnung des Antrags der B.___ AG auf Verlängerung der Klassierung begründete der Stadtrat Y.___ damit, dass die Zufahrt zu den\nfünf Parkplätzen im Parkplatzbenützungsrecht inbegriffen und damit\ndienstbarkeitsrechtlich sichergestellt sei. Öffentlich-rechtlich bestehe\nkein Interesse an der Widmung zum Gemeingebrauch des noch nicht\nklassierten Teilstücks.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob die A.___ AG, vertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, St.Gallen, mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom\n14. Januar 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Ziffn. 1, 4 und 5 des Beschlusses des Stadtrates\nvom 7. November 2018 seien aufzugehen.\n\n2. Das auf Grundstück Nr. 001 gelegene klassierte\nStrassenstück entlang der südlichen Grenze zu\nGrundstück Nr. 003, ausgenommen der Einfahrtsbereich bis und mit dem Abzweiger Richtung Süden, sei\naus dem Gemeindestrassenplan zu entlassen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Klassierung einer Fläche als öffentliche Strasse sei nur dann gerechtfertigt,\nwenn an deren Bau sowie deren Weiterbestand ein öffentliches Interesse bestehe. Das streitige Teilstrassenstück auf Grundstück Nr. 001\nerschliesse kein einziges Grundstück und auch keine grössere Anzahl\nWohneinheiten, sondern diene einzig der Zufahrt zu acht Parkplätzen.\nAm Fortbestand der öffentlichen Klassierung des Teilstrassenstücks\nbestehe allenfalls ein privates Interesse der Rekursgegnerin, aber kein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 4/14\ngenügendes öffentliches Interesse. Ein öffentliches Interesse an der\nKlassierung habe gar nie bestanden, auch im Zeitpunkt der Klassierung im Jahr 1996 nicht. Hinsichtlich der Festlegung eines Unterhaltsperimeters lässt die Rekurrentin ausführen, dass sie sich nicht grundsätzlich gegen diese Festlegung wehre. Jedoch erachtet sie eine Anpassung der Berechnung als erforderlich.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 beantragt die\nVorinstanz die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 7. November 2018.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung macht sie namentlich geltend,\nmit dem streitgegenständlichen Strassenzug würden insbesondere diverse Parkflächen erschlossen, die ihr zur Verfügung stünden. Strassen würden aufgehoben, wenn sie ihre Bedeutung verloren hätten. Die\ntatsächlichen und rechtlichen Interessen hätten sich seit Inkrafttreten\ndes Teilstrassenplans M.___ nicht geändert. Mangels Änderung der\nVerhältnisse sei der Rekurs von vornherein abzuweisen. Der in Frage\nstehende Strassenzug könne ausserdem auch aufgrund der Interessenlagen nicht aus dem Strassenverzeichnis entlassen werden.\n\n"}