{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-8110_2019-09-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11&type=1563347022&cHash=2b6e16ed6c700226ef6936e416b56785", "Checksum": "f9624a8fe4186b00a1667e1d62c7a5e1"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-8110"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:48:17", "Checksum": "ffb8526f0dea1a083adf72476a384c32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.09.2019 18-8110\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-8110\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 10.10.2019\nEntscheiddatum: 24.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 58\nArt. 14 StrG. Öffentliche Strassen sollen nur aufgehoben werden, wenn jedes\nInteresse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs weggefallen ist.\nBei der Aufhebung von öffentlichen Strassen ist daher Zurückhaltung\ngeboten (Erw. 2.4). Vorliegend erfolgt die Zu- und Wegfahrt zu neun\nParkplätzen über ein Teilstück einer Gemeindestrasse 3. Klasse. Diese neun\nParkplätze stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der – bereits früher\nerteilten – Baubewilligung eines Geschäftshauses. Würde das\nstreitgegenständliche Strassenteilstück aus dem Gemeindestrassenplan\nentlassen, wäre die Zufahrt zu den neun Parkplätzen nicht mehr (öffentlichrechtlich) sichergestellt und erwiese sich eine verfügte Ersatzabgabe für\nfehlende Parkplätze nachträglich als zu tief. Es liegt deshalb kein Fall vor,\nbei dem jedes Interesse an der Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs\nweggefallen wäre (Erw. 2.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B\n2019/210 vom 25. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichtes 1C_450/2020\nvom 30. August 2021 bestätigt.)\n\nBDE 2019 Nr. 58 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-8110\n\nEntscheid Nr. 58/2019 vom 24. September 2019\n\nRekurrentin A.___ AG\nvertreten durch Dr. Bettina Deillon, Rechtsanwältin, Teufener\nStrasse 11, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Stadtrat Y.___ (Entscheid vom 7. November 2018)\n\nRekursgegnerin B.___ AG\nvertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer\nGraben 16, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Klassierung Gemeindestrasse Nr. 001, Y.___\nSachverhalt\n\nA.\na) Die A.___ AG, Y.___, ist Eigentümerin von Grundstück Nr. 001,\nGrundbuch Y.___, an der H.___strasse in Y.___, welches mit einem\nIndustriegebäude (Vers.-Nr. 001) überbaut ist. Östlich grenzt daran\ndas weitgehend unbebaute Grundstück Nr. 002. Diese beiden Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Stadt Y.___ in der\nGewerbe- und Industriezone. Nördlich davon befinden sich die Grundstücke Nrn. 003 und 004, welche der viergeschossigen Wohnzone\n(W4) zugeteilt sind und – wie das Grundstück Nr. 002 – im Eigentum\nder B.___ AG, Y.___, stehen. Das Grundstück Nr. 003 ist mit einem\nGeschäftshaus (Vers.-Nr. 002) überbaut.\n\n[…Plan…]\nÜbersicht Grundstücke\n(Quelle: Geoportal SG)\n\nb) Westlich der vorerwähnten Grundstücke verläuft die\nH.___strasse (Kantonsstrasse). Davon zweigt eine Zufahrtsstrasse\n(Strassennummer 001) ab, die gemäss Gemeindestrassenplan der\nStadt Y.___ als Gemeindestrasse dritter Klasse eingeteilt ist.\n\n[…Plan…]\nÜbersicht Strassenklassierung\n(Quelle: Geoportal SG)\n\nc) Auf dem Grundstück Nr. 003 befinden sich entlang der südlichen\nGrundstückgrenze und anschliessend an die Gemeindestrasse neun\nParkplätze. Darüber hinaus steht dem jeweiligen Eigentümer des\nGrundstücks Nr. 003 gestützt auf eine – zwischen den Parteien zivilrechtlich umstrittene – Dienstbarkeit ein Benützungsrecht an fünf Parkplätzen zu. Diese befinden sich auf Grundstück Nr. 001 auf der nördlichen Seite des dortigen Gebäudes. Aktuell wird die fragliche Fläche\nnicht als Parkierungsfläche genutzt.\n\n[…Plan…]\nÜbersicht Parkplatzsituation\n(Quelle: Plan gem. Dienstbarkeit)\n\nB.\na) Die B.___ AG machte mit Schreiben vom 9. April 2015 bei der\nStadt Y.___ zusammengefasst geltend, ihr komme gestützt auf eine\nDienstbarkeit ein Parkplatzbenützungsrecht auf Grundstück Nr. 001\nzu. Die Zufahrt zu diesen Parkplätzen sei mit der bestehenden Strassensituation nicht möglich. Deshalb stellte die B.___ AG einen Antrag\nauf Verlängerung der Strasse bzw. der Klassierung (gemeint: in westliche Richtung bis zu den fünf Parkplätzen auf Grundstück Nr. 001).\nMit Schreiben vom 23. Dezember 2015 ergänzte die B.___ AG ihren\nAntrag dahingehend, dass für die Zufahrtsstrasse (Gemeindestrasse\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 58/2019), Seite 2/14\n3. Klasse) ein Unterhaltsperimeter festzulegen sei. Dies, nachdem die\nA.___ AG auf ihrem Grundstück Nr. 001 die Strassenflächen mit einem neuen Belag versehen hatte, obwohl gemäss Auffassung der\nB.___ AG kein Unterhaltsbedarf bestanden haben soll.\n\nb) Die Stadt Y.___ führte in der Folge einen Augenschein vor Ort\ndurch. Anschliessend schlug sie hinsichtlich der Unterhaltskosten der\nbetroffenen Strassenflächen einen Unterhaltsperimeter sowie hinsichtlich der Linienführung eine Anpassung der Zufahrtsstrasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) vor. Daraus resultierte jedoch keine Einigung. Vielmehr liess die A.___ AG bei der Stadt Y.___ mit Schreiben\nvom 20. Dezember 2016 sinngemäss beantragen, es sei der nördliche, entlang der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. 003 verlaufende Teil der Zufahrtsstrasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) aus der\nKlassierung zu entlassen und aus dem Gemeindestrassenplan zu\nstreichen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 ersuchte die A.___ AG\ndie Stadt Y.___ um Erlass einer diesbezüglichen Verfügung und die\nB.___ AG erneuerte mit Schreiben vom 16. Januar und 28. September\n2018 ihren Antrag auf Verlängerung der Klassierung in östliche Richtung.\n\n"}