7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt hat, dieser Mangel jedoch im Rekursverfahren geheilt wurde. In der Sache ist der Rekurs dagegen abzuweisen. Weitere Beweisabnahmen in der Gestalt eines Lärmgutachtens sind nicht notwendig. Der Bewilligung stehen keine übermässigen Lärmimmissionen auf die Umgebung entgegen.