11 und 25 USG offensichtlich nicht gerecht werden, weil sie entweder zu weit gingen oder ungenügend seien, so könnten sie geltend machen, dass die Auflagen der Baubewilligung neu beurteilt werden müssten, weil die entscheidenden Beweismittel vor der Eröffnung des Jugend- und Kulturzentrums nicht beizubringen waren (BGE 130 II 32, in: Pra 94 (2005) Nr. 16 Erw. 2.4). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 15/17 Rekurrenten selbst nach der Eröffnung der Outdoor-Freizeitanlage die Möglichkeit offenstehen wird, den Lärm konkret bewerten zu lassen.