Sollte sich beim Betrieb der Anlage jedoch herausstellen, dass die Lärmprognose zu optimistisch war, so können zusätzliche Einschränkungen später immer noch angeordnet werden. In einem das Jugendund Kulturzentrum Delsberg betreffenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die kantonalen Behörden nach der Eröffnung des Jugendund Kulturzentrums in der Lage seien, den Lärm, den der Betrieb verursache, konkret zu bewerten. Wenn die Betroffenen dann finden, die Betriebseinschränkungen würden den Anforderungen von Art. 11 und 25 USG offensichtlich nicht