Aus dem Hinweis auf der Tafel, wonach keine Lärmbelästigung statthaft sei, darf geschlossen werden, dass Musikabspielgeräte nur mit einer normalen Lautstärke verwendet werden dürfen und dies in Analogie zu den Regelungen im Mietrecht. So ist es in einer Wohnung zulässig, bei normaler Lautstärke Radio zu hören oder fernzusehen, weil dies zum üblichen Gebrauch der Mietsache zählt (siehe LACHAT/ROY, Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009). Die seitens des AFU angeregte Ergänzung, wonach Musikanlagen nur tagsüber bis 22 Uhr und nur mit Gesprächslautstärke benützt werden dürfen, erübrigt sich deshalb zurzeit.