Von tragender Bedeutung ist überdies, dass kein Teil der geplanten Freizeitanlage mit einer Beleuchtung ausgestattet und bloss durch die bereits bestehenden Strassenlampen beim Parkplatz des Schwimmbads ein wenig beleuchtet wird. Damit werden sich die befürchteten Lärmimmissionen kaum in die Nachtzeit hinziehen. Sollte dies indessen doch der Fall sein, so könnte – wie dies von der Rekursgegnerin am Augenschein offeriert wurde – die Strassenbeleuchtung beim Parkplatz des Schwimmbads um 22 Uhr abgeschaltet werden.