Mit der geplanten Outdoor-Freizeitanlage werden keine ortsunüblichen neuen Nutzungen geschaffen. Nachvollziehbar ist bei alledem die im Nachgang zum Augenschein ergangene Mitteilung der Rekursgegnerin, dass der Standort auf dem Schulareal eine Ergänzung zur bereits heute vorhandenen Sportanlage bilde und deshalb an diesem Standort festgehalten werde.