Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die der Berechnung im Sinn einer Annahme zugrunde gelegte Lautstärke von 87 dB(A) an der Quelle wirklich hoch wäre. Diese Schlussfolge lässt ein Vergleich mit der kleinen Dezibel-Kunde zu, in denen Alltagsgeräusche wie folgt umgesetzt werden: