Der Rekurrentin ist beizupflichten, dass mit den Angaben "Vollsound" und "halber Kraft" noch nicht gesagt werden kann, wie hoch die Lautstärke an der Quelle (sprich am Lautsprecher) tatsächlich ist, zumal dies natürlich von der Ausgangsleistung des Verstärkers abhängt. Die Rekurrentin übersieht jedoch, dass der "Vollsound" unter Mitberücksichtigung des Raumwinkelmasses mit 87 dB(A) an der Quelle und "halbe Kraft" mit 79,4 dB(A) an der Quelle gleichgesetzt wurde. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die der Berechnung im Sinn einer Annahme zugrunde gelegte Lautstärke von 87 dB(A) an der Quelle wirklich hoch wäre.