Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 12/17 hinzugerechnet wurde. Nach Ziff. 3.2.5 der Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen sind diese beiden Zuschläge so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB(A) begrenzt bleibt. Ausserdem steht die Berechnung mit Ziff. 3.2.4 der Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen im Einklang, weil mit dem Street-Workout im Gegensatz zu Ballsportarten kein technischer Eigenlärm einhergeht (Ballabschlag beim Tennis oder Fussball, Pfostenschüsse beim Fussball, Prellgeräusche beim Basektball usw.). Ein Emissionskennwert ist somit beim Street-Workout nicht vorhanden.