6.2.6 Die Rekurrenten halten der Lärmberechnung inhaltliche Mängel entgegen, weil darin von einem Schalleistungspegel von 87 dB(A) die Rede sei, der von den Bluetooth Boxen ausgehen soll. Die Ermittlung des Schallleistungspegels sei nicht ersichtlich, womit insbesondere die Begründung und die Dokumentation der angenommenen Emissionsschallpegel für "Vollsound" und "halber Kraft" fehle. Das Gutachten der C.___ AG sei nicht nachvollziehbar.