Der Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, dass sich die in der Berechnung getroffene Annahme, wonach die Liegenschaft der Rekurrenten während 63 Stunden pro Woche zu Tages- und Abendzeiten mit Musik beschallt würde, als lebensfremd erweist. Insbesondere im kälteren Winterhalbjahr und an regnerischen Tagen dürfte die Street- Workout-Anlage kaum zum körperlichen Training an der frischen Luft einladen. Selbst an sonnigen Tagen ist eine Nutzung der Anlage während neun Stunden pro Tag unrealistisch. Dementsprechend ist das der Lärmberechnung zugrunde gelegte Worst-Case-Szenario äusserst unwahrscheinlich.