6.2.2 Zum Sportlärm zählt, neben dem technischen Eigenlärm, derjenige Lärm, welcher von den Benutzern der Anlage bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird. Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm, der Schall von Lautsprecheranlagen für Durchsagen und Musik und ähnlichen Einrichtungen sowie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe usw. verursachte Lärm (BGE 133 II 292 Erw. 3.1).