6.2.1 Bei der geplanten Outdoor-Freizeitanlage mit ihren drei Bestandteilen handelt es sich um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. Sie ist eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen Emissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a LSV).