zustellen sei. Damit hat die Vorinstanz ausserhalb des Anwendungsbereichs des USG und der LSV Vorkehrungen getroffen, damit sich die Befürchtungen der Rekurrenten nicht bewahrheiten. Diese Be- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 9/17 fürchtungen sind zudem nicht in der bestimmungsgemässen Benutzung der Outdoor-Freizeitanlage begründet und können folglich der Bewilligungsfähigkeit der Anlage nicht entgegenstehen. 6.2 Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Outdoor-Freizeitanlage übermässige Lärmeinwirkungen entstehen.