Weil alle Teile der geplanten Outdoor-Freizeitanlage im Bereich der Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___ erstellt werden, gilt für deren Benutzung unbestrittenermassen das Konzept öffentliche Ordnung auf Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen auf Seite 7 des angefochtenen Entscheids klar zum Ausdruck gebracht, dass auf dem Areal unter anderem ein Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot gelte und auch keine Lärmbelästigung erlaubt sei. Zudem wurde die Baubewilligung gemäss Ziffer 3 des Einspracheentscheids mit der Auflage verbunden, dass neben der Street-Workout-Anlage gut sichtbar eine Tafel mit den Verhaltensregeln auf dem Schulareal auf-