Die Rechtsprechung hat verschiedentlich klargestellt, dass bei der Beurteilung einer neuen ortsfesten Anlage nur derjenige Lärm relevant ist, der mit der bestimmungsgemässen Nutzung derselben einhergeht (BGE 133 II 292, Urteil des Bundesgerichtes 1C.161/2013 vom 27. Februar 2014). Weil alle Teile der geplanten Outdoor-Freizeitanlage im Bereich der Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___ erstellt werden, gilt für deren Benutzung unbestrittenermassen das Konzept öffentliche Ordnung auf Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___.