6.1 Die Rekurrenten stellen zunächst die Lärmprognose in Frage, weil der Verhaltenslärm der Benutzer unbeachtet geblieben und die nicht bestimmungsgemässe Nutzung ausgeklammert worden sei. Zur Nutzung zählt nach Einschätzung der Rekurrenten auch die Frequentierung durch Jugendliche, welche die Sitzbänke als Treffpunkt missbrauchen könnten. Die Rechtsprechung hat verschiedentlich klargestellt, dass bei der Beurteilung einer neuen ortsfesten Anlage nur derjenige Lärm relevant ist, der mit der bestimmungsgemässen Nutzung derselben einhergeht (BGE 133 II 292, Urteil des Bundesgerichtes 1C.161/2013 vom 27. Februar 2014).