Sind bei einem Bauvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen an einem bestimmten Ort erfüllt (hier in der Umgebung des Oberstufenzentrums), so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Es liegt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid mit dem vorgeschlagenen Alternativstandort nicht befasst hat. 6. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben übermässige Lärmimmissionen entstehen.