SR 814.01; abgekürzt USG]). Hierzu zählt auch ein auf dem Baugrundstück weniger störender Standort (siehe dazu BGE 141 II 476 Erw. 3.4). Die Vorinstanz war jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Einwände der Rekurrenten zu berücksichtigen. Sie musste die Rekursgegnerin auch nicht anhalten, für die Street-Workout-Anlage einen alternativen Standort ausserhalb ihrer Liegenschaften beim Oberstufenzentrum zu suchen. Sind bei einem Bauvorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen an einem bestimmten Ort erfüllt (hier in der Umgebung des Oberstufenzentrums), so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung.